Infos zu Krankenfahrt
Mit Alissa-fahrten kommen Sie entspannt zu Ihrem Behandlungstermin und danach sicher wieder nach Hause.
Wer krank ist oder eine Therapie vor sich hat, braucht verlässliche Mobilität. Wir holen Sie ab, bringen Sie zum Termin und fahren Sie anschließend heim.
Haben Sie Fragen zu Ihrer Fahrt?
Rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Anfrage online.
Krankenfahrt – was bedeutet das?
Eine Krankenfahrt ist die Fahrt zu einer Behandlung, die Ihre Ärztin oder Ihr Arzt aus medizinischen Gründen für nötig hält. Statt mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem eigenen Auto reisen Sie im Mietwagen mit Fahrer. Sie sitzen dabei in einem normalen Pkw; Pflege oder medizinische Betreuung unterwegs gehören nicht zur Leistung.
Nach einem Unfall bei der Arbeit, auf dem Arbeitsweg oder in der Schule
Geht Ihre Behandlung auf einen Arbeits-, Wege- oder Schulunfall zurück, übernimmt in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung die Fahrtkosten. Wir rechnen solche Fahrten direkt mit der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ab, Sie legen also nichts aus.
Voraussetzung ist, dass auf der Verordnung einer Krankenbeförderung „Arbeitsunfall“ bzw. „Schulunfall“ steht. Die Verordnung bekommen Sie in Ihrer Arztpraxis.
Auch ohne Unfall beteiligt sich die Krankenkasse oft an den Fahrtkosten. Bei den Formalitäten helfen wir Ihnen gern und rechnen, wo es möglich ist, direkt mit Ihrer Kasse ab.
Zu diesen Terminen bringen wir Sie
(solange Sie unterwegs keine medizinische Versorgung brauchen und auch nicht damit zu rechnen ist)
- Aufnahme im Krankenhaus und Heimfahrt nach der Entlassung
- Ambulante Behandlungen
- Dialysefahrten
- Strahlentherapie
- Chemotherapie (parenterale onkologische Chemotherapie und parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie)
- Reha und Kur
Mit privater Krankenversicherung
Privatversicherte reichen die Fahrtkosten normalerweise selbst bei ihrem Versicherer ein. Dafür genügen die ärztliche Verordnung der Krankenbeförderung und unsere Quittung oder Rechnung.
Wer häufig fährt, kann bei uns eine Sammelrechnung erhalten: Alle Fahrten werden aufgelistet und mit einer einzigen Überweisung beglichen.
Mit gesetzlicher Krankenversicherung
Bei gesetzlich Versicherten hängt vom Anlass der Fahrt ab, welche Unterlagen nötig sind und ob die Kasse zahlt. Es gibt drei Konstellationen.
Drei Konstellationen im Überblick
Mit diesen Unterlagen können wir die Fahrt direkt mit Ihrer Krankenkasse abrechnen. Bitte halten Sie sie bei Fahrtbeginn bereit:
a) Behandlung im Krankenhaus
Fahrt zur Aufnahme oder Heimfahrt nach der Entlassung, voll- oder teilstationär (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V).
- Genehmigung der Kasse
- Ja – bei Aufnahme und Entlassung nicht nötig
- Ärztliche Verordnung
- Ja
- Eigenanteil
- Ja – fehlen Belege, zahlen Sie die Fahrt zunächst bar
Mit gültigem Befreiungsausweis oder bei einer Verlegung von Klinik zu Klinik entfällt der Eigenanteil.
b) Ambulante Operation
Fahrten vor oder nach einer ambulanten OP (§ 115b SGB V).
- Genehmigung der Kasse
- Ja
- Ärztliche Verordnung
- Ja
- Eigenanteil
- Ja – fehlen Belege, zahlen Sie die Fahrt zunächst bar
Die Genehmigung muss vor der Behandlung vorliegen, andernfalls müssen Sie die Fahrt selbst bezahlen.
c) Sonstige ambulante Behandlung
Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie, Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“, Pflegegrad 2 oder 3, Arztbesuche, Massagen, Krankengymnastik u. a.
- Genehmigung der Kasse
- Ja
- Ärztliche Verordnung
- Ja
- Eigenanteil
- Ja – fehlen Belege, zahlen Sie die Fahrt zunächst bar
Bei regelmäßigen Fahrten fällt der Eigenanteil laut Kasse nur für die erste und die letzte Fahrt an. Wir berechnen ihn der Einfachheit halber bei der ersten.
Das sollten gesetzlich Versicherte noch wissen
Eigenanteil
Der Eigenanteil gilt pro einfacher Strecke; Hin- und Rückfahrt zählen daher doppelt, auch wenn dazwischen gewartet wird. Er beträgt 10 % des Fahrpreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro.
Ärztliche Verordnung
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt stellt die Verordnung aus, wenn die Fahrt medizinisch erforderlich ist, etwa weil Bus und Bahn Ihnen wegen Ihrer Einschränkung nicht zuzumuten sind oder Ihre Genesung gefährden würden. Sprechen Sie das Thema in der Praxis einfach an.
Genehmigung der Krankenkasse
Bei den Konstellationen b) und c) muss die Kasse die Fahrt vorab genehmigen. Sie bestätigt das per Schreiben oder mit einem Stempel auf der Rückseite der Verordnung. Wir brauchen diese Bestätigung, bevor die Fahrt startet, fragen Sie deshalb bitte rechtzeitig bei Ihrer Kasse nach.
Ohne Genehmigung ist die Fahrt als Selbstzahler möglich. War die Fahrt nicht planbar, zum Beispiel nach einer plötzlichen Erkrankung bei geschlossener Geschäftsstelle, kann die Genehmigung im Einzelfall nachgereicht werden.
Mitfahrende Begleitung
Nach der Krankentransport-Richtlinie fährt eine Begleitperson kostenlos mit, solange sie den Patienten begleitet. Bleibt der Patient zum Beispiel im Krankenhaus, organisiert die Begleitung den Rückweg selbst. Auf Wunsch bringen wir sie gegen Gebühr an ein Ziel ihrer Wahl.
Hinweise für Praxen und Kliniken
Grundlage ist die Krankentransport-Richtlinie (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V). Die Fahrt muss im Zusammenhang mit einer Kassenleistung zwingend medizinisch notwendig sein; diese Notwendigkeit tragen Sie bitte auf der Verordnung in Abschnitt 2 ein.
Ist eine direkte Beförderung erforderlich, begründen Sie Hin- und Rückfahrt jeweils einzeln. Fahren mehrere Patienten zum selben Ziel und spricht medizinisch nichts dagegen, verordnen Sie bitte eine Sammelfahrt mit der Patientenzahl. Fällt Wartezeit an, kreuzen Sie diese bitte ebenfalls an.